Die Erzeugernummer
Ein Beitrag zu wichtigen Informationen über die Erzeugernummer im Entsorgungsgewerbe.
Eine Erzeugernummer wird benötigt, sobald der Abfallerzeuger nachweispflichtig im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) i. V. m. der Nachweisverordnung (NachwV) ist.
Demzufolge muss jeder Abfallerzeuger, der jährlich mehr als 2 t gefährliche Abfälle erzeugt, eine Erzeugernummer besitzen. Für Erzeuger, bei denen weniger als 2 to gefährlicher Abfall anfällt, kommt die sogenannte Kleinmengenregelung zur Anwendung.
Zu den gefährlichen Abfällen gehören folgende typische Werkstattabfälle:
Altöl
Bleibatterien
Bremsflüssigkeit
Kaltreiniger
Kühlerschutzmittel
Öldosen
Ölfilter
Öltanks
Ölverschmutzte Betriebsmittel
Spraydosen
Stoßdämpfer
Verunreinigte Kraftstoffe
Am Beispiel
Nachfolgende Beispielrechnung verdeutlicht, wie schnell die Grenze von 2 to gefährlicher Abfall pro Jahr erreicht wird:
Altöl im 1000-Liter-Tank
Batterien in Paloxe
Ölfilter im MGB 240ltr
Kühlerschutzmittel im Spundlochfass 200ltr
900 kg
900 kg
100kg
220 kg
Ab dieser Menge, sind Erzeuger verpflichtet, eine Erzeugernummer zu beantragen. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Info - Links
Folgende Links helfen Ihnen dabei weiter:
Brandenburg: SBB Beantragung/Vergabe von Erzeugernummern
Sachsen: Informationen gibt es beim Umweltamt des jeweiligen Landkreises.
Sachsen-Anhalt: LAU Informationen für Abfallerzeuger und Betreiber
Thüringen: TLVWA Antrag auf Zuweisung einer Erzeugernummer