Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Allgemeines
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die CS Container & Recycling GmbH & Co. KG. Sie gelten ausschließlich. Solange wir abweichenden Bedingungen von Vertragspartner*innen nicht schriftlich zustimmen, können diese nicht geltend gemacht werden. 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbart werden. Sie behalten ihre Gültigkeit für alle Folgeaufträge.            
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz-KRWG und die entsprechenden behördlichen Verordnungen sind Grundlage aller Verträge und somit die Basis für die AGBs. Sofern nicht der Auftraggeber selbst, sondern ein Dritter Erzeuger oder Besitzer der Abfälle ist, obliegt es dem Auftraggeber, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen.

Über die Änderungen unserer Geschäftsbedingungen informieren wir den Auftraggeber in Textform. Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderung in Textform Widerspruch erhebt, gilt die Veränderung als bindend.

2 Vertragsgegenstand            
Unsere angebotenen Leistungen sind Gegenstand des Vertrags. Wie bieten u.a.:

  • Stellung und Vermietung von Behältern/Containern, die zur Sammlung der deklarierten Abfälle geeignet sind
  • Austausch, Leerung und Abholung gefüllter Behälter/Container und den Transport zu einer zuvor vereinbarten Abladestelle
  • sach- und fristgerechte Entsorgung deklarierter Abfälle
  • Durchführung des abfallrechtlichen Nachweisverfahrens
  • Verwertung oder Entsorgung von deklarierten Abfällen

Die Entsorgung umfasst dabei die Entsorgung ungefährlicher und gefährlicher Abfälle. Wir verweisen auf die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle.

3 Auftragsabwicklung            
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.  Aufträge werden erst verbindlich, wenn sie durch den Auftragnehmer in Textform bestätigt werden.

4 Pflichten des Auftraggebers           
Zufahrten und Stellplätze:    
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufstellplätze für Container/Behälter geeignet und leicht zugänglich sind. Zufahrten und Aufstellplätze für Container/Behälter müssen zum Befahren mit dem erforderlichen LKW geeignet sein. Notwendige Befestigungsarbeiten hat der Auftragnehmer selbst zu tragen.           
Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für eine schadensfreie Zufahrt zu gewährleisten. Für etwaige Schäden an Hofflächen, Einfahrten, Straßen etc., die durch Befahren des Fahrzeugs oder die Stellung/Abholung des Behälters entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Benutzung der Zufahrten und/oder Aufstellplätze entsprechenden Genehmigungen rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen. Der Auftraggeber oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat während der Abholung vor Ort zu sein, um erforderliche Dokumente wie Liefer- und Wiegescheine, Begleitpapiere etc. zu unterzeichnen und entgegenzunehmen. Andernfalls gelten die vom Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter*innen erstellten Dokumente auch ohne Unterzeichnung des Auftraggebers als anerkannt.

Sicherung von Behältern:     
Die Verkehrssicherungspflicht (Beleuchtung, Absperrung) für die zur Verfügung gestellten Behälter/Container obliegt dem Auftraggeber. Bedarf die Aufstellung der Container einer Sondernutzungserlaubnis, z.B. im öffentlichen Raum, kümmert sich der Auftraggeber rechtzeitig und vor Anlieferung um die Genehmigung.
Die gestellten Behälter/ Container sind vom Auftraggeber gegen Feuer, Sachbeschädigung, Einbruch und Diebstahl zu sichern. Ein Standortwechsel des Vertragsgegenstandes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Bis zur Abholung, Leerung oder Tausch trägt der Auftraggeber das Risiko für die in den Behältern/ Containern gesammelten Abfälle, deren Entsorgung und der damit verbundenen Kosten. Bis zur Abholung des Behälters/Containers obliegen dem Auftragsgeber die Überwachungs-, Kontroll- und Sicherungspflicht.      

Deklaration der Abfälle: Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Deklaration, Einstufung und Kenntlichmachung der Abfälle verantwortlich. In den abfallspezifischen Behältern dürfen keine anderen, nicht deklarierten Abfälle gesammelt werden. Der Auftraggeber haftet auch für Abfälle, die von Dritten beigemischt wurden.  

Beladung: Sammelbehälter dürfen nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen der Nutzlast und zulässigen Gesamtmasse beladen werden. Es dürfen ausschließlich nur vereinbarte Abfälle in den dafür vorgesehenen Behältern gesammelt und anschließend geladen werden. Andere Abfallarten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers eingefüllt werden.

5 Pflichten des Auftragnehmers       
Der Auftragnehmer wird den Auftrag ordnungsgemäß und pünktlich im Rahmen der technischen und personellen Möglichkeiten ausführen. Um eine fristgemäße Entsorgung zu ermöglichen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Dritte einzusetzen.       
Terminangaben des Auftragnehmers stellen keine Fixtermine dar. Die Disposition informiert den Auftraggeber rechtzeitig über die geplante Abholung. Mit Unterschrift des Fahrers gilt eine Leistung als erbracht.

6 Entsorgung 
Mit Abholung gehen die vereinbarten Abfälle in das Eigentum des Auftragnehmers über. Ausgeschlossen sind jene Abfälle, die nicht über die ordnungsgemäße Deklaration verfügen. Alle Anlieferungen werden auf korrekte Deklaration überprüft. Im Falle einer fehlerhaften oder abweichenden Deklaration gilt die Abfalldeklaration der Entsorgungsanlage. Der Auftraggeber haftet für alle Nachteile, die dem Auftragnehmer infolge falscher Deklaration entstehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt die Annahme von Wert- und Abfallstoffen, die in ihrer Beschaffenheit von der Deklaration abweichen, zu verweigern oder die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

Änderungen oder Ergänzungen zur geplanten Entsorgung müssen schriftlich oder mündlich per Telefon von der jeweiligen verantwortlichen Person an unsere Disposition gemeldet werden.

Die ermittelten Angaben des Entsorgungsnachweis sind wesentlicher Bestandteil vertraglicher Beziehungen. Mit der Unterschrift einer berechtigen Person, bestätigt der Auftraggeber die Richtigkeit der Angaben.

7 Preise             
Alle vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Zusätzlich ist die gesetzliche Mehrwertsteuer zu bezahlen. Leistungen und Preise werden vom Auftragnehmer freibleibend festgesetzt. Preisvereinbarungen mit dem Fahrpersonal sind für den Auftragnehmer nicht bindend. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen, wenn sich die Kosten, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Marktlage, Entsorgungs- oder Transportkosten oder Steigerungen der Beseitigungs- oder Verwertungsaufwendungen ändern. Sollte die Preisanpassung zu einer für den Auftraggeber unzumutbaren Preiserhöhung führen, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende zu kündigen. Die Beweislast für die Unzumutbarkeit obliegt dem Auftraggeber.  

Die Preise können nach Vertragsschluss angepasst werden, wenn sich die vereinbarte Stand- bzw. Mietzeit verlängert. Überschreitet der Auftraggeber die vertraglich vereinbarte Mietzeit, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen gestaffelten Betrag für den Zeitraum bis zur tatsächlichen Abholung zu berechnen. Zudem hat der Auftraggeber Reinigungs- und Reparaturkosten zu tragen, die aufgrund einer zweckentfremdeten Nutzung entstanden sind. Eine Untervermietung der Behälter/Container an Dritte ist untersagt.         

Entsorgungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Wartezeiten und vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung von Behältern/Containern werden dem Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, in Rechnung gestellt. Er haftet dem Auftrag-nehmer gegenüber auch für durch Dritte entstandene Verzögerungen, die nicht durch den Auftragnehmer verschuldet wurden.

8 Fälligkeit      
Die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge sind unmittelbar nach Erfüllung des Auftrags fällig. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung. Werden Zahlungstermine nicht eingehalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, für alle Forderungen Verzugszinsen nach § 288 BGB zu berechnen.
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn die Ansprüche festgestellt, unbestritten und schriftlich vom Auftragnehmer anerkannt wurden.  

9 Haftung        
Die zur Verfügung gestellten Behälter und/oder Container hat der Auftraggeber sorgfältig zu behandeln und nach Vertragsende ohne Schäden zurückzugeben. Vorschäden hat der Auftraggeber unverzüglich bei der Annahme dem Auftragnehmer mitzuteilen. Für Schäden oder gar dem Verlust von Behältern und/oder Containern haftet der Auftraggeber. Dies gilt auch bei Fremdverschulden oder im Fall einer ungeklärten Ursache. Zudem haftet der Auftraggeber für Schäden am Fahrzeug bzw. an den Behältern, die infolge ungeeigneter Zufahrten/ Aufstellplätze entstanden sind.

Der Auftragnehmer haftet für Sach- und Vermögensschäden, die fahrlässig verursacht und wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden. Hierbei ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes ist die Haftung des Auftragnehmers auf 2 SZR je Kilogramm beschränkt. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden und wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter*innen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.            

10 Kündigung
Die Kündigung hat schriftlich und in Textform zu erfolgen. Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

11 Datenschutz              
Ausführliche Hinweise und Informationen entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.

12 Erfüllungsort & Gerichtsstand      
Der Hauptsitz des Unternehmens gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand. Alle Verträge die abgeschlossen wurden, unterliegen dem deutschen Recht. Dies gilt auch für Auftraggeber aus dem Ausland.           

13 Salvatorische Klausel:       
Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise oder vollständig unwirksam werden, wird dadurch die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: Mai 2023

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